Verwaltungsgerichtshof
17.03.1997
93/10/0185
GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1
Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.