Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
93/10/0162
Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung, der kein entsprechender Beschluß der Mitglieder einer Bringungsgenossenschaft zugrunde liegt, wird das einzelne Mitglied in seinem Recht auf Mitwirkung an der Beschlußfassung über solche Satzungsänderungen verletzt.