Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
93/10/0162
Aus der in einer Satzung vorgesehenen Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften in die Genossenschaft durch freie Übereinkunft kann nicht abgeleitet werden, daß für eine solche Einbeziehung keine Satzungsänderung erforderlich sei, sieht doch Paragraph 70, Absatz 2, ForstG 1975 vor, daß die Satzung insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften zu enthalten hat. Außerdem stellt die Änderung der Anteile an der Genossenschaft eine Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten dar und bedarf daher nach Paragraph 70, Absatz 5, ForstG 1975 ebenfalls eines Beschlusses der Genossenschaft und der Genehmigung durch die Behörde.