Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
93/10/0162
Die Vereinbarung einer Bringungsgenossenschaft mit einem Nichtmitglied über die Einräumung einer Servitut an einem in die Genossenschaft eingezogenen Forstweg und die dafür zu erbringende Gegenleistung bzw die Leistungen bei der Erhaltung des Weges stellt keinen Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft über eine die Aufnahme des Nichtmitgliedes als neuen Mitgliedes betreffende Satzungsänderung dar und ist daher einer Genehmigung durch die Behörde iSd Paragraph 70, Absatz 5, ForstG 1975 nicht zugänglich.