Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

93/10/0136

Rechtssatz

Aus Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X03