Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

93/10/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0061 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 bestraft, so erfordert es Paragraph 44, a Litera a, leg cit, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist", eindeutig angeführt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X01