Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1993

Geschäftszahl

93/10/0133

Rechtssatz

Paragraph 2, Künstliche SüßstoffeV 1988 läßt das Inverkehrbringen der im Absatz eins, genannten Zusatzstoffe ausschließlich für die im Absatz 2, angeführten Produkte zu, regelt also nur die Verwendung von Zusatzstoffen in bestimmten Produkten. Daraus folgt, daß die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, Künstliche SüßstoffeV 1988 über die Kennzeichnung sich ebenfalls nur auf die Verwendung der im Paragraph 2, Absatz eins, Künstliche SüßstoffeV 1988 genannten Zusatzstoffe in den im Absatz 2, genannten Produkten bezieht. Die Verwendung von Zusatzstoffen - seien es auch solche der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Art - in anderen Produkten ist nicht in der Künstlichen SüßstoffeV 1988 geregelt, sondern bedarf einer eigenen bescheidmäßigen Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 2, LMG 1975. Die letztgenannte Bestimmung räumt aber der Behörde ausdrücklich die Befugnis ein, zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Verwendung dieser Zusatzstoffe zu deklarieren ist.