Verwaltungsgerichtshof
26.06.1995
93/10/0098
Enthält der Ladungsbescheid auch einen Absatz, in dem ausdrücklich von der Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters die Rede ist und wurde dieser Absatz weder gestrichen noch auf eine andere Weise unmißverständilich klargestellt, daß ihm keine Geltung zukomme, ist dem Besch die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters freigestellt; eines gesonderten Ankreuzens (Hervorhebens) dieses Absatzes bedarf es nicht.