Verwaltungsgerichtshof
16.12.1996
93/10/0008
GRS wie 89/02/0123 E 18. Oktober 1989 RS 1
(hier: Wiederherstellungsauftrag gem §17 Abs1 litb Tir NatschG 1991)
Auch aus Paragraph 54, AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.