Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

93/10/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0123 E 18. Oktober 1989 RS 1

(hier: Wiederherstellungsauftrag gem §17 Abs1 litb Tir NatschG 1991)

Stammrechtssatz

Auch aus Paragraph 54, AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.