Verwaltungsgerichtshof
24.02.1995
93/09/0418
GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 20
Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat nicht zum Ziel, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen, ihn gleichsam zu bestrafen. Der Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öff Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden.