Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

93/09/0410

Rechtssatz

Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist einem tatsächlichen Zukommen nach Paragraph 7, ZustG nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555).