Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Geschäftszahl

93/09/0391

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980).