Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Geschäftszahl

93/09/0373

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem Ulcusleiden des Beschädigten um eine anlagebedingte Erkrankung, die zwar während der Zeit des Wehrdienstes manifest geworden ist, jedoch auch ohne die Kriegseinwirkung eingetreten wäre, so kann nur der auf die Kriegseinwirkung entfallende Kausalanteil zu einer Entschädigung nach dem KOVG führen.