Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0367
GRS wie 92/09/0285 E 18. Februar 1993 RS 4
Die Unterlassung der unverzüglichen Meldung iSd Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem auch im Bereich des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist; auch nach dieser Gesetzesstelle beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes (Hinweis dazu - für den Bereich des VStG - Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 867). Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 kann nicht dahin verstanden werden, daß im Falle eines (durch Unterlassung begangenen) Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß bei dem dort normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist, dies unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde, einen ihr früher bekanntgewordenen rechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0269
94/09/0086