Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0367
Aus der im Paragraph 14, Absatz 6, BDG 1979 enthaltenen Formulierung "Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand" geht eindeutig hervor, daß mit dieser Gesetzesbestimmung nur die Fallkonstellation angesprochen wird, bei der der Beamte (in der Regel in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren) gegen den die Versetzung in den Ruhestand verfügenden Bescheid beruft. Hätte nämlich der Beamte die Versetzung in den Ruhestand beantragt und wäre ihm diese verweigert worden, so könnte er nicht gegen die Versetzung in den Ruhestand, sondern nur gegen deren Verweigerung berufen. In diesem Fall würde er aber nicht als beurlaubt gelten, er müßte vielmehr Dienst leisten vergleiche EBRV BDG 1979, 11 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 80).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0269
94/09/0086