Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0367
Ein Schreiben des Rechtsvertreters des Bf an den Dienstgeber, das unter Bezugnahme auf ein psychologisches Gutachten die Mitteilung enthielt, daß sich am subjektiven Zustand des Krankheitsbildes des Bf nichts ändern werde, hinsichtlich der Dauer des Krankenstandes nur allgemeine Ausführungen enthält und das im übrigen zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem seitens des Bf noch laufend Krankenstandsbestätigungen vorgelegt wurden, kann für sich allein als keine ausreichende Erfüllung der Dienstpflicht des Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 angesehen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0269
94/09/0086