Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0367
Die Dienstpflicht des Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 zur unverzüglichen Meldung der Abwesenheit vom Dienst läßt keine Differenzierung dahingehend zu, ob diese Meldung nach Ansicht des Beamten als glaubwürdig eingestuft wird oder nicht. (De Bfr hatte vorgebracht, daß es seitens des Dienstgebers kein richtiges Vorgehen darstellen könne, wenn einerseits einerseits die Krankenstandsbestätigungen "quasi als nicht tauglich für eine Krankenstandsmeldung" angesehen würden und andererseits dann wegen Nichtvorlage solcher Krankenstandsbestätigungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0269
94/09/0086