Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0367
Der erste Satz des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 sieht zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen über den Beginn einer Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung erst bei einem Fernbleiben von länger als drei Arbeitstagen vor; durch das im letzten Satzteil alternativ angesprochene Verlangen des Vorgesetzten oder des Leiters der Dienststelle wird aber auch ein individuelles anderweitiges Vorgehen ermöglicht vergleiche EBRV BDG 1979, 11 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 88).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0269
94/09/0086