Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0367
Dem Beschwerdevorbringen, aus Paragraph 48, BDG 1979 lasse sich "nicht direkt eine Strafnorm ableiten", ist zu erwidern, daß Paragraph 91, BDG 1979 (als einzige Strafnorm für eine disziplinarrechtliche Bestrafung) die schuldhafte Dienstpflichtverletzung nennt. Zu den Dienstpflichten des Beamten (geregelt in den Paragraphen 43, ff BDG 1979) gehört aber zweifellos auch die im Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 normierte Pflicht zur Einhaltung der Dienststunden (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0111, E 21.3.1991, 91/09/0002).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0269
94/09/0086