Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/09/0367

Rechtssatz

Läßt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung eines Bescheides über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfes der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung feststellen, wann konkret diese Weisung vom Bf nicht befolgt worden sein soll, genügt dieser den Anforderungen hinsichtlich der Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzung NICHT (der Begründung war zwar zu entnehmen, daß der Bf der Weisung an einem Tag nachgekommen ist, ohne daß sich hieraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/09/0269

94/09/0086