Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0362

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, ein durch "fristlose Kündigung" eines Ausländers frei gewordener Arbeitsplatz könne nicht die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG begründen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und wäre auch mit dem Recht des Dienstgebers, sich von einem ungeeigneten, unwilligen oder sonst Kündigungsgründe und Entlassungsgründe setzenden Arbeitnehmer zu trennen, schwer vereinbar.