Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0361

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0178 E 18. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Unterstellt die Behörde das Verhalten des Beamten, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG und bekämpft der Beamte nicht den Schuldspruch, ist die Anwendbarkeit des Paragraph 95, Absatz eins, BDG ausgeschlossen. Paragraph 43, Absatz 2, BDG stellt nämlich auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird, sodass ein "disziplinärer Überhang" immer vorliegt (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083).