Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

93/09/0352

Rechtssatz

Bergbauanlagen teilen als Zubehör das Schicksal der Bergwerksberechtigungen. Gemäß Paragraph 49, BergG 1975 gelten Bergwerksberechtigungen als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch. Sind aber Bergwerksberechtigungen als unbewegliche Gegenstände anzusehen, dann hat das Bergbauzubehör ihr rechtliches Schicksal zu teilen (Paragraph 293,, Paragraph 297, ABGB), und es gilt trotz der bergrechtlichen Hinweise auf das außerbücherliche Eigentum (Bergwerksberechtigungen) die Regel des Paragraph 3, Absatz 3, DMSG, wonach das Denkmalschutzverfahren mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer jenes Grundstückes abzuführen ist, auf dem sich die unter Schutz gestellten Objekte befinden.