Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0320

Rechtssatz

Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 ist nur iZm den Bestimmungen betreffend die Strafbemessung (Paragraph 93, BDG 1979) einerseits und die Abstandnahme von der Strafe (Paragraph 115, BDG 1979) andererseits zu sehen. Dabei würde es den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, im Falle der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen, denn sonst würde ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist. Die erkennbare Absicht des Gesetzgebers war es, durch Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 sogenannte Doppelbestrafungen soweit wie möglich einzuschränken und somit zusätzliche Disziplinarstrafen, die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe nicht besonders begründen lassen, auszuschließen (Hinweis E 18.10.1989, 86/09/0178).