Verwaltungsgerichtshof
18.11.1993
93/09/0320
Weder die Höhe der gerichtlichen Strafe noch eine im strafgerichtlichen Verfahren anzuwendende Qualifikation des Täterhandelns vermag etwas daran zu ändern, daß die Verfehlungen des Beamten (auch) aus spezifisch dienstrechtlicher und disziplinarrechlicher Sicht zu prüfen und gegebenenfalls auch zu ahnden sind.