Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/09/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980).