Verwaltungsgerichtshof
18.01.1996
93/09/0269
Der VfGH hat mit E 11.12.1991, G 272/91-8, G 323, 324/91-4, G 343/91-3, den Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG in der Fassung der Nov BGBl 1988/721 als verfassungswidrig aufgehoben. Im Zuge der Neuregelung des Instanzenzuges im Paragraph 19 a, BEinstG durch die Nov BGBl 1992/313 wurde Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG - inhaltlich unverändert - wieder in das Gesetz aufgenommen. Mit Inkrafttreten der Nov BGBl 1992/313 per 1.7.1992 waren die anhängigen Berufungen vom bisher zuständigen Landeshauptmann an die im Paragraph 19 a, Absatz 2 a, BEinstG neugeschaffene Berufungskommission abzutreten.