Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1996

Geschäftszahl

93/09/0269

Rechtssatz

Daß durch die Erfüllung von Aufgaben am Arbeitsplatz ein "psychologischer Erfolgseffekt" für den Gesundheitszustand des Behinderten eintreten könnte, ist für die Interessenabwägung für sich allein nicht entscheidend.