Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1996

Geschäftszahl

93/09/0269

Rechtssatz

Vermeidbare finanzielle Lasten stellen bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Behinderten keine wesentlichen ins Gewicht fallenden Komponenten dar (hier: Unterhalt für die nicht mehr unterhaltsberechtigte Tochter, überhöhte Ausgaben für Versicherungen und Medikamente).