Verwaltungsgerichtshof
18.01.1996
93/09/0269
Die Schaffung eines Arbeitsplatzes für den Behinderten unter den Kautelen des psychiatrischen Gutachtens, allein um allenfalls eine normale Arbeitsleistung des Behinderten zu erreichen, würde grundsätzlich eine Überziehung des Schutzzweckes des BEinstG bedeuten.