Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1996

Geschäftszahl

93/09/0269

Rechtssatz

Die Schaffung eines Arbeitsplatzes für den Behinderten unter den Kautelen des psychiatrischen Gutachtens, allein um allenfalls eine normale Arbeitsleistung des Behinderten zu erreichen, würde grundsätzlich eine Überziehung des Schutzzweckes des BEinstG bedeuten.