Verwaltungsgerichtshof
18.01.1996
93/09/0269
GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0147 5
VwSlg 13126 A/1990
Der Zweck des BEinstG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile der Behinderten auf dem allg Arbeitsmarkt auszugleichen; anderseits bezweckt dieses G aber nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen.