Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1996

Geschäftszahl

93/09/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0147 5

VwSlg 13126 A/1990

Stammrechtssatz

Der Zweck des BEinstG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile der Behinderten auf dem allg Arbeitsmarkt auszugleichen; anderseits bezweckt dieses G aber nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen.