Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0228
Bei der Lösung der Frage, ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ob die Erhaltung dieser Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, kommt der in der Fachwelt darüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 18.5.1972, 3262/71; E 4.9.1989, 89/09/0056; E 25.4.1991, 91/09/0019).
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X04