Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/09/0228

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ob die Erhaltung dieser Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, kommt der in der Fachwelt darüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 18.5.1972, 3262/71; E 4.9.1989, 89/09/0056; E 25.4.1991, 91/09/0019).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X04