Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/09/0228

Rechtssatz

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680 aus 1964, ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen

Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (Hinweis E VfSlg 7759 aus 1976, zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X02