Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Geschäftszahl

93/09/0226

Rechtssatz

Bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln (iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) kann es sich immer nur um den Sachverhalt betreffende Tatsachen und Beweismittel handeln, die im durchgeführten Verfahren, wenn sie schon damals hätten berücksichtigt werden können, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hinweis E 2.6.1982, 81/03/0151).