Verwaltungsgerichtshof
18.05.1994
93/09/0226
Bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln (iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) kann es sich immer nur um den Sachverhalt betreffende Tatsachen und Beweismittel handeln, die im durchgeführten Verfahren, wenn sie schon damals hätten berücksichtigt werden können, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hinweis E 2.6.1982, 81/03/0151).