Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0191
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des (geschiedenen) Beschuldigten ist die Behörde von Vermögenslosigkeit, Pfändung des Einkommens auf das Existenzminimum und der Alimentationspflicht für zwei Kinder ausgegangen. Selbst unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes
und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretungen (unerlaubte Beschäftigung von sechs Ausländern an mehreren Tagen) sowie der von der Behörde angestellten spezialpräventiven Überlegungen hätte im Hinblick auf die geschilderten persönlichen Verhältnisse und bei Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes (keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen) die Strafe (S 50.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer) nicht mit rund 40 vH der dafür im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe (dritter Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, S 10.000 - S 120.000,--) bemessen werden dürfen.