Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0191
GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0199 6
Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG richtet sich die Strafhöhe nach der Anzahl der ungenehmigt beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte. Der Auffassung der belangten Behöre, daß der qualifizierte Strafsatz nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG (S 10000,-- bis zu S 120000,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) erst dann zur Anwendung gelangen könne, wenn mehr als drei Ausländer zur gleichen Zeit beschäftigt würden, kann schon im Hinblick auf den klaren Gesetzestext, der NICHT verlangt, daß die Beschäftigung mehrerer Ausländer GLEICHZEITIG erfolgen muß, nicht gefolgt werden (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0093).