Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0191
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0229 2
(hier: AuslBG).
Die Begehung fortgesetzter Delikte hat zur Folge, daß die Verjährungsfrist für dieses jeweils eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (Hinweis E 24.3.1971, 1375/70; E 24.4.1974, 320/73; E 16.1.1981, 2901/80).