Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0191

Rechtssatz

Die Strafbarkeitsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz 3, VStG tritt ein, wenn das Straferkenntnis bzw die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Paragraph 31, Absatz 2, VStG genannten Zeitpunkt (Tatzeit) erlassen wird (Hinweis E 23.6.1993, 93/09/0086).