Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0191
Die Strafbarkeitsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz 3, VStG tritt ein, wenn das Straferkenntnis bzw die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Paragraph 31, Absatz 2, VStG genannten Zeitpunkt (Tatzeit) erlassen wird (Hinweis E 23.6.1993, 93/09/0086).