Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0071
GRS wie VwGH E 1990/09/04 88/09/0130 1
VwSlg 13252 A/1990
Für die Leistungsfeststellung sind als Beurteilungsmaßstab - wie sich aus Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979 ergibt - der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr) und damit objektive Kriterien ausschlaggebend. In der Person des zu beurteilenden Beamten gelegene Gründe sind im Leistungsfeststellungsverfahren nur insoweit von Bedeutung, als der Gesetzgeber darauf ausdrücklich vergleiche etwa Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979) oder doch unzweifelhaft aus dem Zusammenhang ableitbar Bedacht nimmt. Aus der Behinderteneigenschaft des Beamten allein folgt noch nicht das Vorliegen einer Sonderleistung iSd Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979. Der Versuch des Beamten, diese Folge aus dem Zusammenhalt: Paragraph 7, BEinstG (keine Minderung des Entgeltes aus dem Grund der Behinderung) - Abhängigkeit der Höhe des Gehaltes eines Beamten von seinen Beförderungen - Bedeutung der Leistungsfeststellung für die Beförderung abzuleiten, scheitert schon daran, daß kein Beamter ein Recht auf Beförderung hat.