Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0071
GRS wie VwGH E 1990/06/25 90/09/0028 4
Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, denn sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff erheblich gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall. In Ermangelung einer gesetzlichen Klärung ist eine für alle einschlägigen Fälle gültige Umschreibung kaum möglich (Hinweis E 27.6.1984, 83/09/0205).