Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0071

Rechtssatz

Die im wesentlichen fehlerfreie und zeitgerechte Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben bedeutet noch nicht, daß der Beamte dadurch den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.