Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0071

Rechtssatz

Der für den Dienstgeber handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Leistungsfeststellung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Dabei ist es die selbstverständliche Pflicht des für den Dienstgeber handelnden vorgesetzten Organwalters, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (Hinweis E 25.11.1987, 87/09/0190).