Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

93/09/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0173 9

Stammrechtssatz

Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087).