Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

93/09/0001

Rechtssatz

Räumt der zur Festsetzung der Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit (einschließlich in Disziplinarangelegenheiten und Leistungsfeststellungsangelegenheiten) nach Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG berufene Landesgesetzgeber (hier: Paragraph 6, Litera d, Bgld LDHG) dem Landesschulrat die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (und damit einer Schulbehörde des Bundes eine Mitwirkungsbefugnis im Disziplinarverfahren) ein, dann hat er den Landesschulrat zur Disziplinarbehörde iSd Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 gemacht, auch wenn dessen Befugnisse (so wie im Anwendungsbereich des BDG 1979 die Zuständigkeit der Dienstbehörde im Vergleich gegenüber der DK) eingeschränkt sind. Die Rolle des Landesschulrates ist in diesem Fall nicht nur auf die Möglichkeiten der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung (Weiterleitung) einer Disziplinaranzeige beschränkt, kommt ihm doch nach Paragraph 78, Absatz 5, LDG in Verbindung mit Paragraph 6, Bgld LDHG) auch die Zuständigkeit zu, von der Ergreifung einer dieser beiden Maßnahmen abzusehen, "wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind" (formlose Beendigung des Disziplinarverfahrens). Ob die jeweils vom Gesetz für die einzelnen Vorgangsweisen geforderten unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind oder nicht, hat der Landesschulrat zu beurteilen.