Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

93/09/0001

Rechtssatz

Der Landesschulrat ist als "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" iSd Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 anzusehen. Dies ergibt sich einerseits daraus, daß das LDG 1984 auch der (rechtzeitigen) Erlassung einer Disziplinarverfügung in Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 die Wirkung des Ausschlusses der Verjährung zuerkennt, ohne daß erkennbar wäre, daß dies nur im Fall der (absoluten) Verjährung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 zutreffen soll. Die Wendung "eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100, LDG 1984) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92, LDG 1984) wurde" bezieht sich vielmehr wegen der Absatzgliederung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 und Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984. Andererseits ist aus der Systematik des LDG 1984 abzuleiten, daß auch die Erlassung einer Disziplinarverfügung das Ergebnis eines - wenn auch abgekürzten - Verfahrens ist. Die sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Landesschulrat zu laufen.