Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

93/08/0285

Rechtssatz

Der Umstand, daß für den Pachtvertrag im Zeitpunkt seines Beginns die Zustimmung der Grundverkehrskommission noch nicht vorliegt, hat für die Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund dieses Pachtvertrages keinen Einfluß. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb in dem für die Versicherungspflicht relevanten Zeitraum, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt wird (Hinweis E 19.10.1993, 92/08/0168, E 19.9.1980, 2207/77).