Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Geschäftszahl

93/08/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 10

VwSlg 13383 A/1991

Stammrechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG erlaubt nur die Nichtberücksichtigung von gemäß Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen; bezeichnen Arbeitgeber und ArbN Lohnbestandteile daher unrichtig als beitragsfrei (Paragraph 49, Absatz 3, ASVG), so ist die Behörde daran nicht gebunden, sondern hat die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit zu prüfen.