Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

93/08/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0023 3

Stammrechtssatz

Ungeachtet der Behauptungslast und Beweislast der gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Haftung gezogenen Person hat die Behörde im Rahmen der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für ein Fehlen von Gesellschaftsmitteln auf Grund der Behauptungen des zur Haftung Herangezogenen ihn zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung einer allenfalls behaupteten Mittellosigkeit und zu entsprechenden Beweisanboten (zB Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den maßgebenden Zeitraum; Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077) aufzufordern, um die Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Behauptung zu ermöglichen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/08/0260

93/08/0261