Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
93/08/0259
Nur die Erfüllung der unter den Umständen möglichen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer vermag eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszuschließen, nicht aber seine Schuldlosigkeit am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw sein Vertrauen auf die Finanzierungszusage der Hausbank (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217; E 19.2.1991, 90/08/0016; E 28.4.1992, 92/08/0055; E 29.1.1993, 92/17/0042).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0260
93/08/0261