Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
93/08/0259
GRS wie VwGH E 1991/12/17 90/08/0052 3
Auch wenn den dem Geschäftsführer einer GmbH aus seiner Funktion entspringenden zivilrechtlichen Verpflichtungen den Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern gegenüber (insbesondere nach Paragraph 69, KO und Paragraph eins, AusgleichsO) entsprochen wird, können die Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen, die (fehlende) Haftung in einem der beiden Haftungsbereiche schließt nämlich die im anderen nicht notwendig ein oder aus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0260
93/08/0261